Berlin, 1. Oktober 2026
In dem End-Schiedsspruch sieht die Schiedsstelle einen 15%igen Abschlag auf den Erstattungsbetrag als angemessen an, wie es in einem analogen Verfahren zwischen dem Hersteller und dem GKV-Spitzenverband für den Wirkstoff Fedratinib verhandelt wurde.
Im ersten Zwischenschiedsspruch hatte sich die Schiedsstelle für zuständig gehalten, wenn nach nicht erfolgtem Beginn einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung (AbD) der GKV-Spitzenverband den pharmazeutischen Hersteller zu einer Ergänzungsvereinbarung zum Erstattungsbetrag auffordert und zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte.