Berlin, 15. August 2026
Im ersten Zwischenschiedsspruch sieht sich die Schiedsstelle als zuständig an, wenn nach nicht erfolgtem Beginn einer anwendungsbegleitenden Datenerhebung (AbD) der GKV-Spitzenverband den pharmazeutischen Hersteller zu einer Ergänzungsvereinbarung zum Erstattungsbetrag auffordert und zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte. Die Einzelanalyse bzw. den Schiedsspruch können Sie im AMNOG-Monitor einsehen bzw. erhalten.